Meine Rechte in der Medizin

 

Man fühlt sich gegenüber der Ärzteschaft und dem Pflegepersonal oft ausgeliefert. Aber als Patientin habe ich Rechte. Hier ein kurzer Überblick:

 

Recht auf ärztliche Aufklärung

 

Ich habe ein Recht auf detaillierte Informationen zu meiner Diagnose, meiner Therapie, der Beschreibung von alternativen Behandlungsmöglichkeiten, den Risiken und Erfolgsaussichten einer Heilung und deren Kosten. Wenn ich etwas nicht verstehe, habe ich das Recht nachzufragen. Darum sollte ich auch immer nachfragen, um besser zu begreifen, was vor sich geht.

 

Recht auf Zweitmeinung

 

Um eine absolut sichere Diagnose zu bekommen, habe ich das Recht überall in der Schweiz bei einem Spezialisten meiner Wahl eine zweite Meinung einzuholen. Am Besten lasse ich mich direkt von einem Brustkrebsspezialisten beraten. Diese Beratung wird mir auch von der Krankenkasse zurückerstattet.

 

Mein Arzt ist dazu verpflichtet, mir eine Kopie meiner Akte zu geben, oder sie an den Arzt meiner Wahl weiterzuleiten. Sollte er sich weigern, kann ich mich an die Schweizerische Patienten Organisation (SPO) wenden.

 

Recht auf freie Arztwahl

 

Das Recht auf freie Arztwahl hängt von meinem Versicherungsschutz ab.

 

Leistungen aus der Grundversicherung:


Grundsätzlich besteht freie Arztwahl für ambulante, medizinische Untersuchungen, die der Diagnose und der Behandlung dienen. Für Operationen werde ich in die allgemeine Abteilung eines anerkannten Spitals meiner Wohngegend überwiesen. Sollte ich in Bern wohnen, kann ich mich aber auch an ein Privatspital wenden, das eine allgemeine Abteilung hat.

 

Verfüge ich über eine schweizweit gültige Zusatzversicherung, kann ich mich in jedem beliebigen Kanton operieren lassen (in einem öffentlichen Spital oder in einem Privatspital, das eine allgemeine Abteilung hat wie z.B. in Bern)

 

Leistungen aus der Zusatzversicherung (halbprivate oder private Abteilung im Spital):


Die Zusatzversicherung übernimmt die Kosten für Aufenthalt und Behandlung in der ganzen Schweiz (alle Spitäler und Privatkliniken)

 

Ärztliche Schweigepflicht

 

Mein Arzt ist dem Arztgeheimnis unterworfen. Ohne meine Einwilligung ist es ihm nicht erlaubt, sich über die Ursache meiner Arbeitsunfähigkeit zu äussern. Die ärztliche Diagnose und Behandlung darf dem Arbeitgeber nicht bekannt gegeben werden. Dies gilt für alle mich behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal.

 

Ein Arztzeugnis darf sich einzig zum Grad der Arbeitsunfähigkeit aus „medizinischen Gründen“ äußern. Auf eigenen Wunsch, kann ich meinem Arzt eine Einwilligung geben, dass er meinen jetzigen oder zukünftigen Arbeitgeber über meinen Gesundheitszustand informiert.

 

Wichtig zu wissen: Sobald ich eine Krankenversicherung abgeschlossen habe, entbinde ich den Arzt vom Arztgeheimnis. Die Versicherung darf sich bei ihm informieren.

 

Im Streitfall kann sich der Arzt nicht auf die Schweigepflicht berufen, um mir den Zugriff auf meine eigene Krankenakte zu verweigern.

 

Recht zur Einsicht in meine Patientenakte

 

Mein Arzt ist verpflichtet, mir meine Krankenakte mit den Originaldokumenten und den Kopien (z. B Untersuchungsergebnisse der Pathologie, Radiologie, Blutwerte, Notizen) zu erläutern und herauszugeben.

 

Entscheide ich mich, einen weiteren Arzt für eine Zweitmeinung hinzuzuziehen, kann ich meine Patientenakte entweder persönlich abholen, oder sie wird gebührenfrei direkt an den Arzt meiner Wahl geschickt.

 

Möchte eine mir nahestehende Person meine Krankenakte einsehen, muss ich dazu eine Verfügung bei meinem Arzt hinterlegen.

 

Recht auf Begleitung

 

Ich habe das Recht, mich zu jedem Arztbesuch von einer Person meiner Wahl begleiten zu lassen. Dies wird sogar empfohlen, wenn Diagnosen gestellt und die Behandlungsmöglichkeiten besprochen werden. Das ist meist der Moment, der bei vielen Frauen grosse Angst- und Schockzustände auslöst. Vier Ohren hören in diesem Fall mehr als zwei.

 

Während meines Krankenhausaufenthaltes habe ich das Recht, während der Besuchszeiten meine Familie, meine Freunde, Bekannten und Kollegen zu empfangen, es sei denn, ich bin auf intensive Pflege angewiesen oder es behindert meine Genesung.

 

Recht auf Einwilligung nach erfolgter Aufklärung

 

Niemand kann mich gegen meinen Willen zur Behandlung zwingen. Selbst wenn ich bereits eingewilligt habe, habe ich das Recht, zu jedem Zeitpunkt meine Meinung zu ändern. Wenn ich es wünsche, kann ich eine Behandlung verweigern, unterbrechen oder sogar das Krankenhaus verlassen. In so einem Fall verlangt man von mir eine schriftliche Erklärung und ich werde auf mögliche Risiken hingewiesen. Es liegt bei mir, die Risiken einzuschätzen, die mit einem solchen Behandlungsabbruch einhergehen.

 

An wen kann ich mich wenden, wenn es zu einem Problem kommt?

 

Am Besten kontaktiere ich die Stiftung SPO Patientenschutz, wenn es zu einem Problem mit einem Arzt oder einer Versicherung kommt. Die SPO setzt sich für die Patientenrechte ein.

 

Weitere Informationen:

 

Broschüre „L’essentiel sur les droits des patients" (nur auf Französisch) herausgegeben von den kantonalen Gesundheitsdiensten Bern, Freiburg, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.

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